Allgemeine Geschäftsbedingungen

    I. Geltungsbereich

    (1)

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Verkäufer und Verbrauchern (§ 13 BGB) über Planung, Verkauf, Lieferung, Aufmaß, Montage und sonstige Leistungen im Bereich Küchen, Möbel, Geräte, Innenausbau und Zubehör.

    (2)

    Etwaige besondere Bedingungen (z.B. für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge) gelten ergänzend; bei Widersprüchen gehen die besonderen Bedingungen vor.

    (3)

    Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere für Teilzahlungsgeschäfte, finanzierte Käufe sowie Verträge über digitale Produkte oder Produkte mit digitalen Elementen, sofern anwendbar.

    II. Planungen / Unterlagen / Nutzungsrechte / Vergütung

    (1)

    Alle Planungen, Aufmaße, Zeichnungen, Renderings, Visualisierungen, Stücklisten, Skizzen und sonstige Unterlagen sowie Daten (nachfolgend „Planungsunterlagen“) sind geistiges Eigentum und bleiben im Eigentum des Verkäufers.

    (2)

    Eine Herausgabe der Planungsunterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung ist jede Nutzung (insb. Weitergabe an Dritte, Umsetzung durch Dritte) untersagt.

    (3)

    Das Fotografieren, Kopieren oder sonstige Vervielfältigen der Planungsunterlagen im Studio oder bei Präsentationen ist untersagt, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

    (4)

    Die erste Beratungs- und Planungsstunde ist kostenfrei. Ab der zweiten Stunde werden 120,00 EUR je angefangene Stunde berechnet. Abgerechnet wird nach tatsächlich angefallener Zeit. Weitergehende Vergütungsabreden (z.B. Pauschalen, Paketpreise, Gutschriften bei Kauf) bleiben möglich, bedürfen aber der Vereinbarung in Textform.

    III. Vertragsschluss

    (1)

    Vertragsschluss im Studio (Geschäftsräume): Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung zustande.

    (2)

    Bestellungen per E-Mail/digital oder außerhalb der Geschäftsräume: Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsangebot 6 Wochen gebunden, sofern nicht ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist vereinbart ist.

    (3)

    Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung, oder (b) Annahme der vereinbarten Anzahlung, oder (c) Beginn der Planung/Bestellung/Produktion durch den Verkäufer, oder (d) beiderseitige Unterzeichnung.

    (4)

    Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte des Kunden (soweit anwendbar) bleiben unberührt.

    IV. Vertragsinhalt

    (1)

    Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind in folgender Reihenfolge: (a) die Bestellung/der Kaufvertrag einschließlich etwaiger Anlagen/Leistungsbeschreibungen, (b) diese AGB, (c) die gesetzlichen Vorschriften

    V. Preise / Zahlung / Verzug

    (1)

    Alle Preise sind Gesamtpreise inkl. gesetzlicher MwSt.

    (2)

    Anzahlung: Bei Vertragsschluss sind 50 % des Kaufpreises als Anzahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

    (3)

    Restzahlung: Der Restkaufpreis ist spätestens 5 Werktage vor Lieferung oder Montage fällig.

    (4)

    Leistung nur bei Zahlung: Ohne vollständige Zahlung werden Lieferung und Montage nicht durchgeführt, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen.

    (5)

    Preisanpassung bei Lieferantenänderungen: Ändern Lieferanten nach Vertragsschluss die Preise für die Gegenstände, die der Verkäufer auf Grundlage des Vertrages an den Kunden zu liefern hat, ändert sich der Gesamtpreis entsprechend: Der Nettopreis erhöht oder verringert sich um den Euro-Betrag der Lieferantenänderung (ohne Auf-/Abschläge). Dieser Änderungsvorbehalt gilt nicht für Lieferungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss. Der Verkäufer informiert spätestens einen Monat vor Lieferung. Bei einer Preiserhöhung, die sich nicht im Rahmen des allgemeinen Anstiegs der Lebenshaltungskosten bewegt, kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Mitteilung in Textform zurücktreten.

    (6)

    Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

    (7)

    Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und zahlt trotz angemessener Nachfrist nicht, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten und Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB verlangen.

    VI. Lieferung / Lieferfristen

    (1)

    Vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich schriftlich, als Fixtermin bezeichnet wurden.

    (2)

    Im Übrigen sind Lieferfristen/-termine unverbindlich. Der Anspruch des Kunden auf Lieferung wird bei unverbindlichen Fristen 15 Kalendertage nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist fällig.

    (3)

    Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen/Umstellungen und führt dies zu Neubestellung, Herstellung oder Umbau, werden Lieferfristen/-termine gegenstandslos. Es sind neue Fristen nach Maßgabe von Abs. 2 zu vereinbaren; andernfalls gilt für die Änderung eine unverbindliche Lieferfrist von vier Wochen ab Annahme der Änderung durch den Verkäufer.

    (4)

    Lieferfristen verlängern sich um die Dauer betrieblicher Störungen beim Verkäufer oder Vorlieferanten, sofern nicht vom Verkäufer zu vertreten; hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe sowie hoheitliche Maßnahmen. Der Verkäufer informiert unverzüglich über Beginn und Ende.

    (5)

    Hat der Verkäufer bei Fälligkeit nach Abs. 2–4 noch nicht geliefert, ist der Kunde zum Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung nur berechtigt, wenn er schriftlich oder in Textform eine angemessene Nachfrist setzt (bei Küchen vier Wochen) und diese erfolglos abläuft.

    (6)

    Teillieferungen sind zulässig, wenn der Kunde dies wünscht oder ihm zumutbar ist.

    (7)

    Frei-Haus-Lieferung (falls vereinbart): Kostenfrei im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 1. OG. Darüber hinaus: je begonnenem km über 30 km hinaus 2,50 EUR sowie je Stockwerk über dem 1. OG 60,00 EUR.

    (8)

    Wird Lieferung unmöglich, weil Vorlieferanten ohne Verschulden des Verkäufers nicht beliefern und die Gründe nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer sich zumutbar um Ersatz bemüht hat, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt; Zahlungen sind unverzüglich zu erstatten.

    VII. Montage / Voraussetzungen / Zusatz- und Ausfallkosten

    (1)

    Montage/Aufstellung steht unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit in Bezug auf örtliche Gegebenheiten (Wände, Böden, Zuwege, Treppenhaus), ausreichende Baufreiheit sowie funktionsfähige Anschlüsse (insb. Strom/Wasser/Abwasser/Gas, soweit erforderlich). Der Kunde hat Besonderheiten vor Vertragsschluss mitzuteilen.

    (2)

    Zusatzkosten wegen örtlicher Besonderheiten (z.B. notwendige Demontage zum Verbringen, besondere Befestigungen) trägt der Kunde; der Verkäufer kann ortsübliche, angemessene Preise gesondert berechnen.

    (3)

    Ohne gesonderte Vereinbarung sind Verlegung/Änderung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der Montageleistungen.

    (4)

    Ausfallsituation: Ist die Montage am vereinbarten Termin aus Gründen, die nicht aus der Sphäre des Verkäufers stammen (z.B. fehlende Baufreiheit/Anschlüsse, nicht fertige Baustelle, fehlender Zugang), nicht oder nur teilweise möglich, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Ausfallkosten.

    (5)

    Für Ausfallkosten kann der Verkäufer eine Pauschale berechnen: 280,00 EUR je Monteurteam und Einsatzblock. Einsatzblock ist der für den Termin vereinbarte Arbeits-/Zeitraum (mindestens jedoch eine Anfahrt/Terminlage). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

    VIII. Abnahme / Annahmeverzug / Lagerkosten / Rücktritt des Verkäufers

    (1)

    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermin zu übernehmen/abzunehmen, sofern kein rechtfertigender Grund besteht (insb. wirksamer Rücktritt, wesentlicher Mangel).

    (2)

    Nimmt der Kunde ohne rechtfertigenden Grund nicht ab oder ruft Ware nicht ab und verweigert auch nach angemessener Nachfrist (maximal 7 Tage) unberechtigt die Abnahme/Abruf, wird der Kaufpreis fällig.

    (3)

    Ab dem 7. Tag nach dem vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermin kann der Verkäufer Lagerkosten berechnen. Lagerkosten betragen jeweils 2,5% des Brutto-Kaufpreises je angefangene Kalenderwoche.

    (4)

    Weitere Lieferungen/Montagen können bis zur vollständigen Begleichung offener Beträge (Kaufpreis, Lager-, Handling-, Ausfallkosten) zurückgestellt werden, soweit dies nicht treuwidrig ist.

    (5)

    Tritt der Verkäufer aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wirksam zurück, wird ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 50% sofort fällig (siehe Ziff. IX) sowie Ersatz tatsächlich angefallener Fremdkosten (z.B. Speditions-, Lager-, Montagekosten), soweit diese nicht bereits durch bereits geltend gemachte Kosten abgedeckt sind.

    IX. Rücktritt/Stornierung durch den Kunden / pauschalierter Schadensersatz

    (1)

    Eine Stornierung oder ein Rücktritt des Kunden ohne gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Grund ist ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte (z.B. Mängelrechte) bleiben unberührt.

    (2)

    Verweigert der Kunde gleichwohl unberechtigt die Abnahme oder erklärt er eine unberechtigte „Stornierung“ und entsteht dadurch ein Rücktrittsrecht des Verkäufers, ist der Verkäufer berechtigt, 50 % des (netto) Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

    (3)

    Zusätzlich kann der Verkäufer tatsächlich angefallene Fremdkosten (insb. Transport, Lager, Montage, Rücktransport) ersetzt verlangen, soweit sie nicht bereits vom pauschalierten Schadensersatz erfasst sind.

    IX. Mängelhaftung

    (1)

    Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung der Branchengepflogenheiten und dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    (2)

    Wählt der Käufer als Art der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, so ist der Umstand, dass die Sache nicht vorrätig ist, sondern neu hergestellt werden muss, bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist zu berücksichtigen.

    (3)

    Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln sind bloße Beschaffenheitsangaben. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn hierfür die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich verwendet werden.

    (4)

    Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.

    (5)

    Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.

    (6)

    Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, Nacherfüllung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

    (7)

    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.

    (8)

    Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen, welche auf die verwendeten Materialien, z.B. Holz- oder Steinoberflächen, Textilien und Leder, zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten.

    (9)

    Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz-, Folien- oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar, es sei denn, die betreffenden Möbel sind als „massiv“ oder sinngemäß bezeichnet worden.

    (10)

    Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählten Formen der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich sind.

    (11)

    Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei gebrauchten Waren verjähren Ansprüche wegen Mängeln 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

    X. Haftung

    (1)

    Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder aus unerlaubter Handlung) sowie Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für diejenigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die dem Käufer nach Ziffer V Absatz (6) und § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB zustehen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit die Ansprüche auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentlich sind insbesondere solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Des Weiteren gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.

    (2)

    Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Die Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder der Verkäufer für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haftet. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

    XI. Eigentumsvorbehalt

    (1)

    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

    (2)

    Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.

    (3)

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.

    XII. Aufwendungs- und Wertersatz bei Warenrücknahme

    (1)

    Im Falle einer auf einem wirksamen Rücktritt beruhenden Rückabwicklung des Vertrags, hat der Verkäufer bei bereits an den Käufer ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, Anspruch auf Wertersatz für die während der Dauer der Gebrauchsüberlassung gezogenen Nutzungen nach Maßgabe folgender pauschaler Wertminderungssätze:

    für Möbel und Elektrogeräte sowie Gesamtheiten hieraus (mit Ausnahme von Polsterwaren)
    innerhalb des 1. Halbjahres        25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 2. Halbjahres         35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 3. Halbjahres        45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 4. Halbjahres         55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 3. Jahres        60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 4. Jahres        70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    für Polsterwaren
    innerhalb des 1. Halbjahres         35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 2. Halbjahres         45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 3. Halbjahres         60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 4. Halbjahres         70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 3. Jahres         80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
    innerhalb des 4. Jahres         90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

    Der jeweils einschlägige Prozentsatz (abhängig vom Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Waren) wird nur einmal in Ansatz gebracht, also nicht gesondert für die Gebrauchsüberlassung und nochmals für die Wertminderung. Weist die Ware Beschädigungen auf und übersteigt die Wertminderung dadurch die vorgenannten Prozentsätze, ist der Käufer zum Ausgleich dieses zusätzlichen Minderwertes verpflichtet. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Beschädigung. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass infolge der von ihm gezogenen Nutzungen keine oder nur eine geringere Wertminderung als nach den oben genannten Prozentsätzen eingetreten ist.

    (2)

    Im Falle eines vom Käufer veranlassten Rücktritts des Verkäufers und damit einer vom Käufer zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer bei bereits an den Käufer ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, zudem Anspruch auf Ausgleich der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gemachten Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Lager- und Montagekosten in der tatsächlich angefallenen Höhe, ggf. auf Basis ortsüblicher Sätze.

    XIII. Schlussbestimmungen

    (1)

    Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder in diesem Zusammenhang erhobene personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere aktuelle Datenschutzerklärung.

    (2)

    Bei vereinbarter Montageverpflichtung ist der Montageort Erfüllungsort. Ansonsten gelten für den Erfüllungsort die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, insbesondere also § 475 Abs. 2 BGB. Ist der Käufer Unternehmer, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort, wenn keine Montageverpflichtung vereinbart ist.

    (3)

    Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    (4)

    Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

    (5)

    Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet und er ist auch nicht dazu bereit.